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AGB Personalbereitstellung

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Arbeitskräfteüberlassung und -vermittlung der Synergie Personal Austria GmbHStand: 30.03.2023

1. Geltung

1.1. Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der Synergie Personal Austria GmbH, FN 274115 k (nachfolgend „Synergie Personal Austria“ genannt) und dem Kunden (nachfolgend „Beschäftiger“ genannt), insbesondere auch für sämtliche künftigen Folge- und Zusatzbeauftragungen. Die AGB und sonstige Bestimmungen des Vertrages gelten auch dann fort, wenn Synergie Personal Austria Arbeitskräfte über die ursprünglich vereinbarte oder geplante Überlassungsdauer zur Verfügung stellt oder wenn die Anforderung von Arbeitskräften mündlich erfolgt.

1.2. Synergie Personal Austria erklärt, nur aufgrund dieser AGB kontrahieren zu wollen. Allfälligen Vertragsbedingungen des Beschäftigers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer Vertragsbedingungen ausdrücklich und schriftlich vereinbart, so gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht einzelnen Bestimmungen dieser AGB widersprechen.

1.3. In Rahmen- oder Einzelvereinbarungen getroffene Bestimmungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen; im Übrigen ergänzen diese AGB die Rahmen- oder Einzelvereinbarungen.

1.4. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB und zum Einzelvertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Erklärungen per Telefax entsprechen dem Schriftlichkeitserfordernis, nicht jedoch Mitteilungen per E-Mail. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann nur schriftlich abgegangen werden.

1.5. Überlassene Arbeitskräfte sind weder zur Abgabe von Willenserklärungen noch zum Inkasso berechtigt.

2. Vertragsabschluss und Kündigung

2.1. Angebote von Synergie Personal Austria sind 7 Tage bindend, sofern diese nicht als freibleibend oder mit einem Gültigkeitsdatum bezeichnet werden. Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes von Synergie Personal Austria oder durch Auftragsbestätigung des Beschäftigers zustande.

Freibleibende Angebote von Synergie Personal Austria oder Angebote des Beschäftigers (Bestellungen) kommen erst durch eine diesen entsprechende schriftliche Annahmeerklärung von Synergi Personal Austria (Auftragsbestätigung) zustande.

Werden diese Vertragsunterlagen vom Beschäftiger nicht unterfertigt, kommt der Vertrag auf Basis der Angebote von Synergie Personal Austria dadurch zustande, dass die überlassenen Arbeitskräfte nach Übermittlung des Angebotes oder einer Auftragsbestätigung mit ihrem Arbeitseinsatz beginnen oder vom Beschäftiger eingesetzt werden.

2.2. Der Überlassungsvertrag kann mangels abweichender Regelung von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen schriftlich zum Monatsletzten gekündigt werden. Eine Mitteilung per E-Mail ist ausreichend.

3. Leistungsgegenstand

3.1. Synergie Personal Austria erklärt, über eine aufrechte Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung und – vermittlung zu verfügen. Synergie Personal Austria ist verpflichtet, bei Ende der Gewerbeberechtigung den Beschäftiger zu informieren.

5.12. Der Beschäftiger verarbeitet die von Synergie Personal Austria übermittelten personenbezogenen
Daten nur insoweit, als dies für die Erfüllung der (vor-)vertraglichen Pflichten gegenüber Synergie Personal Austria sowie zur Einhaltung der gesetzlichen Pflichten unbedingt erforderlich ist. Der Beschäftiger sichert zu, dass in seinem Unternehmen die rechtlichen, technischen und organisatorischen Vorgaben des Datenschutzrechts (insbesondere DSGVO und DSG) eingehalten werden.

3.2. Leistungsgegenstand ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften und -vermittlung.
Synergie Personal Austria schuldet weder die Erbringung bestimmter Leistungen noch einen Erfolg.

3.3. Synergie Personal Austria ist berechtigt, in Vertragsunterlagen namentlich angeführte oder überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen.

3.4. Werden Arbeitskräfte unter einer Dauer von 12 Monaten vom Beschäftiger eingesetzt und danach von diesem eingestellt, ist von einer Arbeitsvermittlung auszugehen.
Synergie Personal Austria ist – sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde – in diesem Fall berechtigt, vom Beschäftiger ein Vermittlungsentgelt in der Höhe von 450 Nettostundensätzen der Arbeitskraft zu verlangen.
Maßgeblich ist der Nettostundensatz, den die überlassene Arbeitskraft zum Zeitpunkt der Übernahme bei Synergie Personal Austria bezogen hat.
Werden diese Vertragsunterlagen vom Beschäftiger nicht unterfertigt, kommt der Vertrag auf Basis der Angebote von Synergie Personal Austria dadurch zustande, dass die überlassenen Arbeitskräfte nach Übermittlung des Angebotes oder einer Auftragsbestätigung mit ihrem Arbeitseinsatz beginnen oder vom Beschäftiger eingesetzt werden.

4. Honorar

4.1. Die Höhe des Honorars ergibt sich aus den unterfertigten Vertragsunterlagen, dem Angebot von Synergie Personal Austria oder aus dessen Auftragsbestätigung. Werden Arbeitskräfte ohne vorheriges Angebot von Synergie Personal Austria angefordert, so kann dieser ein angemessenes Entgelt fordern.

4.2. Ändern sich nach Vertragsabschluss aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen die Entlohnungsgrundlagen für die überlassenen Arbeitskräfte, ist Synergie Personal Austria berechtigt, das vereinbarte Honorar rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Entlohnungserhöhung im selben prozentuellen Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzupassen.
Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder voraus- sichtlichen Endtermin hinaus beschäftigt werden, gilt die getroffene Honorarvereinbarung auch darüber hinaus.

4.3. Das Honorar ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen.
Synergie Personal Austria ist zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt.

4.4. Die Rechnung ist bei Erhalt fällig.
Wird die Rechnung nicht binnen zehn Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gelten die darin verrechneten Stunden und die Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt.
Abweichungen davon sind in der Auftragsbestätigung vereinbart.

4.5. Sollten durch den Verzug Mahnspesen und Kosten durch die Beauftragung eines Inkassobüros und/oder eines Rechtsanwalts entstehen, sind diese vom Beschäftiger zu bezahlen.

4.6. Der Beschäftiger ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber Synergie Personal Austria mit dem Überlassungshonorar aufzurechnen.

4.7. Grundlage für die Abrechnung sind die von den Mitarbeitern des Beschäftigers zumindest einmal wöchentlich zu unterschreibenden Stundennachweise oder die Auswertungen aus den elektronischen Zeiterfassungssystemen des Beschäftigers. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Werden die
Stundennachweise auf Seiten des Beschäftigers nicht unterfertigt, sind die Aufzeichnungen von Synergie Personal Austria Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in diesen Aufzeichnungen angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Beschäftiger.

4.8. Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht von Synergie Personal Austria verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltsleistung verpflichtet.

4.9. Wird aus der Überlassung ein nicht verbrauchter Urlaubsanspruch der Arbeitskraft in das nächste Kollektivvertrags Jahr mitgenommen, so wird die kollektivvertragliche Erhöhung und die daraus resultierenden Mehrkosten auf diesen Urlaubsanspruch (im Zuge der Überlassung bei dem Beschäftiger entstanden) in Rechnung gestellt.

5. Rechte und Pflichten des Beschäftigers

5.1. Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Bestimmungen, wie zB das AÜG, ASchG, GlBG und AZG zu beachten. Wird Synergie Personal Austria von Arbeitskräften oder Dritten wegen Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen,
so hält der Beschäftiger Synergie Personal Austria schadlos, wenn die geltend gemachten Ansprüche auf Verstöße in der Sphäre des Beschäftigers zurückzuführen sind. Das gilt auch, wenn der Synergie Personal Austria gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafen zu zahlen hat.

5.2. Die für die Überlassung wesentlichen Informationen hat der Beschäftiger Synergie Personal Austria vor Beginn der Überlassung schriftlich mitzuteilen. Dazu gehört insbesondere Beginn, voraussichtliche Dauer und Ort des Arbeitseinsatzes, die benötigte Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte, die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag sowie über die im Beschäftigerbetrieb geltenden wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, welche in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art festgelegt sind und sich auf die Aspekte des Entgelts, der Arbeitszeit oder des Urlaubs beziehen.
Ist in Betriebsvereinbarungen oder schriftlichen Vereinbarungen mit dem Betriebsrat des Beschäftigers die Lohnhöhe geregelt, hat der Beschäftiger dies Synergie Personal Austria vor Abschluss des Vertrages schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch bei Akkordoder Prämienarbeit.

5.3. Der Beschäftiger hat den Synergie Personal Austria vor Beginn der Überlassung über die Leistung von Nachtschwerarbeit im Sinne des Art VII. des NSchG und von Schwerarbeit im Sinne der §§ 1 bis 3 SchwerarbeitsVO zu informieren.

5.4. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten nach den Anweisungen und unter Anleitung und Aufsicht des Beschäftigers. Während der Dauer der Überlassung obliegen auch dem Beschäftiger die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers. Insbesondere der Arbeitnehmerschutz.

5.5. Der Beschäftiger wird die Arbeitskräfte bei der Handhabung der Geräte und Maschinen und in die im Beschäftigerbetrieb zusätzlichen geltenden Schutzmaßnahmen einschulen und unterweisen, sowie die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen setzen. Schriftliche Nachweise über notwendige Einschulungen oder Unterweisungen sind Synergie Personal Austria auf Verlangen vorzulegen. Der Beschäftiger wird den überlassenen Arbeitskräften nur den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Arbeits- mittel und Arbeitsschutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Kosten allenfalls gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen trägt der Beschäftiger.
Das gleiche betrifft jedwede Arten von Kosten für alle Gesundheitsnachweise und Gesundheitstests. Sollte im Zuge der Überlassung ein Arbeitsunfall bei einer Überlassenen Arbeitskraft eintreten, so werden die Kosten der Ausfallszeit (inkl. des Tages der Rückstellung) dem Beschäftiger 1 zu 1 in Rechnung gestellt.

5.6. Der Beschäftiger wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der vertraglich vereinbarten Qualifikation und zu dem vereinbarten Einsatz einsetzen.

5.7. Sollte der Beschäftiger Weiterbildungsmaßnahmen, die zu einer Höherqualifikation der überlassenen Arbeitskräfte führen können, setzen oder sich Synergie Personal Austria mitgeteilte Umstände, wird der Beschäftiger Synergie Personal Austria darüber umgehend informieren. Unterlässt der Beschäftiger eine solche Verständigung, hat er Synergie Personal Austria alle daraus erwachsenden Nachteile zu ersetzen. Ergibt sich durch Weiterbildung eine andere Einstufung in den Kollektivvertrag des Beschäftigers,
ist Synergie Personal Austria berechtigt, das Honorar in demselben prozentuellen Ausmaß, in dem das Entgelt gegenüber der überlassenen Arbeitskraft anzupassen ist, ab dem Zeitpunkt der Höherqualifikation
anzuheben.

5.8. Unterlässt der Beschäftiger eine gesetzliche oder vertragliche (Informations-)Pflicht, hat er Synergie Personal Austria allfällige sich daraus ergebende Schäden zu ersetzen.

5.9. Sollte dem Beschäftiger von einer überlassenen Arbeitskraft die Arbeitsverhinderung bekannt gegeben werden, ist der Beschäftiger verpflichtet, dies dem Überlasser ohne Verzug bekannt zu geben.
Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass dies deswegen erforderlich ist, damit der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder des Gemeindearztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit verlangen kann.
Verletzt der Beschäftiger diese Verpflichtung, hat er den Überlasser hinsichtlich der sich daraus ergebenden Forderungen der überlassenen Arbeitskräfte schad- und klaglos zu halten, zumindest jedoch jenes Entgelt zu bezahlen, dass der Überlasser der überlassenen Arbeitskraft aufgrund und während der Arbeitsverhinderung zu bezahlen hat.

5.10. Bei überlassenen Angestellten hat der Beschäftiger Synergie Personal Austria mindestens 6 Wochen vor dem Ende einer jeden Überlassung von deren Ende schriftlich zu informieren, sofern die Überlassung über das Probemonat dauert. Bei überlassenen Arbeitern gilt folgende Regelung:
Ab dem 2 Monat der Überlassung hat der Beschäftiger Synergie Personal Austria 3 Wochen, nach 12 Monaten 4 Wochen vor Beendigung des Einsatzes schriftlich zu verständigen. Nach 18 Monaten hat der Beschäftiger Synergie Personal Austria 6 Wochen, nach 2 Jahren 2 Monate, nach 5 Jahren 3 Monate und nach 15 Jahren 4 Monate vor Beendigung des Einsatzes zum Fünfzehnten oder zum Letzten des Kalendermonats schriftlich zu verständigen.

5.11. Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass er nach Ablauf des vierten Jahres einer Überlassung für die weitere Dauer der Überlassung Arbeitgeber im Sinne des Betriebspensionsgesetzes ist und daher die überlassenen Arbeitskräfte in allenfalls bestehende Betriebspensionsregelungen einzubeziehen hat.

6. Rechte und Pflichten von Synergie Personal Austria

6.1. Synergie Personal Austria ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Beschäftigers berechtigt, den Ort des Arbeitseinsatzes zu betreten und erforderliche Auskünfte einzuholen.

6.2. Erscheint eine Arbeitskraft, aus welchem Grund auch immer, nicht am vereinbarten Einsatzort oder Arbeitsplatz, hat der Beschäftiger Synergie Personal Austria hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen. Synergie Personal Austria wird in solchen Fällen möglichst rasch eine Ersatzarbeitskraft zur Verfügung stellen.

7. Vorzeitige Beendigung des Vertrages

7.1. Die Vertragspartner sind berechtigt, einen Vertrag über die Überlassung von Arbeitskräften vorzeitig ohne Einhaltungvon Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
dann vor, wenn

a) der Beschäftiger mit einer Zahlung, zu der dieser gegenüber Synergie Personal Austria verpflichtet ist, trotz Mahnung mehr als sieben Tage in Verzug ist;

b) einer der Vertragspartner trotz schriftlicher Aufforderung zur Unterlassung des anderen weiter gegen wesentliche gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen verstößt;

c) der Beschäftiger trotz Aufforderung den Arbeitnehmerschutz- oder Fürsorgepflichten gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht
nachkommt;

d) Synergie Personal Austria wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte keine geeignete Ersatzarbeitskraft zur Verfügung stellen kann oder

e) gegen den Beschäftiger im Zusammenhang mit Überlassungen auf Basis dieser Vereinbarung ein Ermittlungsverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines sonstigen Strafverfahrens – sei es, dass diese berechtigt oder unberechtigt ist – eingeleitet wird.

f) Sollten durch die vorzeitige Vertragsauflösung Synergie Personal Austria Kosten durch Kündigungsfristen der überlassenen Arbeitskräfte entstehen, so werden diese Kosten in Rechnung gestellt.

7.2. Synergie Personal Austria ist weiters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Zurückberufung der überlassenen Arbeitskräfte berechtigt.Hat der Beschäftiger dies zu vertreten, hat er Synergie Personal Austria den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, so etwa das Entgelt bis zum ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Überlassungsende zu bezahlen.

7.3. Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig aufgelöst oder die Arbeitskräfte aus wichtigem Grund im Sinne des Punktes 7.1. von Synergie Personal Austria zurückberufen, kann der Beschäftiger keine Ansprüche gegen Synergie Personal Austria geltend machen.

8. Gewährleistung

8.1. Synergie Personal Austria leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte die vertraglich ausdrücklich vereinbarte Qualifikation aufweisen; eine besondere Qualifikation der Arbeitskräfte ist nur dann geschuldet, wenn eine solche inVertragsunterlagen ausdrücklich angeführt und von Synergie Personal Austria schriftlich bestätigt worden ist, ansonsten gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart.

8.2. Umgehend nach Beginn der Überlassung ist der Beschäftiger verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich fachlicher und persönlicher Qualifikation zu überprüfen. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft der vereinbarten Qualifikation nicht, sind allfällige Mängel unter genauer Angabe dieser Synergie Personal Austria umgehend, jedenfalls aber binnen 3 Tagen schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Ansprüche aller Art gegen Synergie Personal Austria ausgeschlossen sind.

8.3. Liegt ein von Synergie Personal Austria zu vertretender Mangel vor und verlangt der Beschäftiger rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch Zurverfügungstellung einer Ersatzarbeitskraft innerhalb angemessener Frist erbracht.

8.4. Eine allfällige Mangelhaftigkeit hat der Beschäftiger auch in den ersten sechs Monaten ab Beginn der Überlassung nachzuweisen.

8.5. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Beschäftigers sind bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

9. Haftung

9.1. Synergie Personal Austria trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte Schäden und oder Folgeschäden.
Synergie Personal Austria haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügunggestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Mustern und sonstigen übergebenen Sachen.

9.2. Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der entsprechenden
Berechtigungen bei den überlassenen Arbeitskräften zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger diese Überprüfung, sind Ansprüche gegen Synergie Personal Austria ausgeschlossen.

9.3. Synergie Personal Austria haftet nicht für Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, Nichterscheinen am Arbeitsplatz, Krankheit, Infektion (Epidemie / Pandemie) oder Unfall der
überlassenen Arbeitskraft entstehen.
Für Folge- und Vermögensschäden, von überlassenen Arbeitskräften verursachte Schäden,
Produktionsausfälle und für Pönalverpflichtungen, die der Beschäftiger zu tragen hat, ist eine Haftung von Synergie Personal Austria ausgeschlossen.

9.4. Eine Haftung von Synergie Personal Austria ist jedenfalls auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

10. Allgemeines

10.1. Für alle Streitigkeiten zwischen Synergie Personal Austria und Beschäftiger ist das sachlich in Betracht kommende Gericht am Sitz von Synergie Personal Austria zuständig. Synergie
Personal Austria ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Beschäftigers zu klagen.

10.2. Erfüllungsort für die Arbeitskräfteüberlassung und Zahlung des Beschäftigers ist der Sitz von Synergie Personal Austria.

10.3. Beschäftiger und Synergie Personal Austria verein- baren die Anwendung Österreichischen Rechts unter Ausschluss der Verweissungsnormen des internationalen Privatrechts (IPRG und UN-Kaufrecht).

10.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB, einer Rahmen- oder Einzelvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der urspünglichen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.

10.5. Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere für die Überlassung relevante Informationen hat der Beschäftiger Synergie Personal Austria umgehend schriftlich bekannt zu geben.

AGB Personalberatung und -vermittlung

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Personalberatung und -vermittlung von SYNERGIE Personal Austria GmbHStand: 24.02.2023

1. Geltung

1.1. Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen Synergie Personal Austria GmbH, FN 274115 k und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt), insbesondere auch für sämtliche künftigen Folge- und Zusatzbeauftragungen. Die AGB und sonstige Bestimmungen des Vertrages gelten auch dann fort, wenn die Anforderung einer Personalberatung oder -vermittlung mündlich erfolgt.

1.2. Synergie Personal Austria GmbH erklärt, nur aufgrund dieser AGB kontrahieren zu wollen. Allfälligen Vertragsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich
widersprochen. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer Vertragsbedingungen ausdrücklich und
schriftlich vereinbart, so gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht einzelnen Bestimmungen dieser AGB widersprechen.

1.3. In Rahmen- oder Einzelvereinbarungen getroffene Bestimmungen gehen diesen AGB vor,
soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB nicht in Widerspruch stehen; im Übrigen ergänzen diese AGB die Rahmen- oder Einzelvereinbarungen.

1.4. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB und zum Einzelvertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Erklärungen per Telefax entsprechen dem Schriftlichkeitserfordernis, nicht jedoch Mitteilungen per E-Mail. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann nur schriftlich abgegangen werden.

2. Vertragsabschluss und Kündigung

2.1. Angebote von Synergie Personal Austria GmbH sind 7 Tage bindend, sofern diese nicht als freibleibend oder mit einem Gültigkeitsdatum bezeichnet werden. Der Vertrag kommt durch
Unterfertigung des Angebotes von Synergie Personal Austria GmbH oder durch Auftragsbestätigung des Auftraggebers zustande.

Freibleibende Angebote von Synergie Personal Austria GmbH oder Angebote des Auftraggebers (Bestellungen) kommen erst durch eine dieser entsprechenden schriftlichen Annahmeerklärung von Synergie Personal Austria GmbH (Auftragsbestätigung) zustande.

3. Leistungsgegenstand

3.1. Synergie Personal Austria GmbH erklärt, über eine aufrechte Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Personalberatung und -vermittlung zu verfügen. Synergie Personal Austria GmbH ist verpflichtet, bei Ende der Gewerbeberechtigung den Auftraggeber zu informieren.

3.2. Leistungsgegenstand ist die Zurverfügungstellung von Personalberatung und -vermittlung.
Synergie Personal Austria GmbH schuldet weder die Erbringung bestimmter Leistungen noch einen Erfolg.

3.3. Synergie Personal Austria GmbH ist berechtigt, in Vertragsunterlagen namentlich angeführtes Personal jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen.

3.4. Werden Arbeitskräfte unter einer Dauer von 12 Monaten vom Beschäftiger eingesetzt und danach von diesem eingestellt, ist von einer Arbeitsvermittlung auszugehen. Synergie Personal Austria ist – sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde – in diesem Fall berechtigt, vom Beschäftiger ein Vermittlungsentgelt in der Höhe von 450 Nettostundensätzen der Arbeitskraft zu verlangen.
Maßgeblich ist der Nettostundensatz, den die überlassene Arbeitskraft zum Zeitpunkt der Übernahme bei Synergie Personal Austria bezogen hat.
Werden diese Vertragsunterlagen vom Beschäftiger nicht unterfertigt, kommt der Vertrag auf Basis der Angebote von Synergie Personal Austria dadurch zustande, dass die überlassenen Arbeitskräfte nach Übermittlung des Angebotes oder einer Auftragsbestätigung mit ihrem Arbeitseinsatz beginnen oder vom Beschäftiger eingesetzt werden.

4. Honorar

4.1. Die Höhe des Honorars ergibt sich aus den unterfertigten Vertragsunterlagen, dem Angebot von Synergie Personal Austria GmbH oder aus dessen Auftragsbestätigung.

4.2. Das Honorar ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen.

4.3. Die Rechnung ist bei Erhalt fällig. Wird die Rechnung nicht binnen zehn Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gilt die Höhe des Honorars
als genehmigt und anerkannt. Abweichungen davon sind in der Auftragsbestätigung vereinbart.

4.4. Sollten durch den Verzug Mahnspesen und Kosten durch die Beauftragung eines Inkassobüros
und/oder eines Rechtsanwalts entstehen, sind diese vom Auftraggeber zu bezahlen.

4.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen oder Ansprüche gegenüber Synergie Personal Austria GmbH mit dem Honorar aufzurechnen.

5. Rechte und Pflichten des Auftraggebers

5.1. Der Auftraggeber verarbeitet die von Synergie Personal Austria GmbH übermittelten personenbezogenen Daten nur insoweit, als dies für die Erfüllung der (vor-)vertraglichen Pflichten gegenüber Synergie Personal Austria GmbH sowie zur Einhaltung der gesetzlichen Pflichten unbedingt erforderlich ist.

Der Auftraggeber sichert zu, dass in seinem Unternehmen die rechtlichen, technischen und organisatorischen Vorgaben des Datenschutzrechts (insbesondere DSGVO und DSG) eingehalten werden.

6. Allgemeines

6.1. Für alle Streitigkeiten zwischen Synergie Personal Austria GmbH und Auftraggeber ist das sachlich in Betracht kommende Gericht am Sitz von Synergie Personal Austria GmbH zuständig. Synergie Personal Austria GmbH ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtstand des Auftraggebers zu klagen.

6.2. Erfüllungsort für die Personalberatung und -vermittlung und Zahlung des Auftraggebers ist der Sitz von Synergie Personal Austria GmbH.

6.3. Auftraggeber und Synergie PersonalAustria GmbH vereinbaren die Anwendung Österreichischen Rechts unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (IPRG und UN-Kaufrecht).

6.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB, einer Rahmen- oder Einzelvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung soweit wie
möglich entspricht.

6.5. Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere für die Personalberatung und – vermittlung relevante Informationen hat der Auftraggeber Synergie Personal Austria GmbH umgehend schriftlich bekannt zu geben.

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